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Unterricht in zwei Sprachen

8 April 2024

I. Allgemeine Informationen

Der Ausdruck „in zwei Sprachen“ bezieht sich nur auf den Unterricht in der Minderheitensprache und ist ein Privileg einer Minderheit. Dieser Unterricht basiert auf dem Kerncurriculum für das Fach „Sprache der deutschen Minderheit“, unterliegt anderen organisatorischen Regelungen und wird anders finanziert als der „zweisprachige“ Unterricht, der sich auf den Unterricht in einer modernen Sprache bezieht.

Das Kerncurriculum berücksichtigt die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen der deutschen Minderheiten in mehreren Bereichen: Bewusstsein und nationale Identität, kulturelle Integration und Sprachkommunikation.

II. Mindestzahl der Schüler:innen, die für den Unterricht in zwei Sprachen erforderlich ist

  • Kindergarten: mind. 14 Kinder
  • Schule: mind. 7 Schüler:innen in einer Klassenstufe (Verpflichtung zur Organisation einer Unterrichtsklasse)

III. Wöchentliche Unterrichtsstundenzahl

  • Kindergarten:

Zweisprachige Lehrer:innen oder zwei Lehrer:innen, die jeweils in einer Sprache unterrichten

  • Grundschule (1.-3. Klasse):

4-5 Stunden Deutsch als Minderheitensprache pro Woche

  • Grundschule (4.-8. Klasse):

5-6 Stunden Deutsch als Minderheitensprache pro Woche

+ mind. 4 Pflichtfächer in beiden Sprachen

Fächer: Geschichte Polens, Geographie Polens und das Fach Polnisch – in polnischer Sprache

IV. Stundenzahl des Faches „Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit“ (pro Schuljahr)

5. und 6. Klasse: mind. 25 Stunden

Die Zahl der Unterrichtsstunden für die Fächer „Deutsch als Minderheitensprache“ und „Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit“ wird in einem Anhang zur Verordnung des Bildungsministers vom 18. August 2017 und vom 4. Februar 2022. geregelt.

V. Finanzierung des Unterrichts in zwei Sprachen

Die Finanzierung wird in der Verordnung des Ministers für Bildung und Wissenschaft vom 8. Dezember 2023 festgelegt.

Die Finanzmittel im Rahmen des Bildungszuschusses für Schüler:innen der Minderheiten im Jahr 2024 werden nach dem Gewichtungsfaktor P31 berechnet, d. h. nach dem Gewichtungsfaktor für Schüler:innen, die einer nationalen Minderheit, einer ethnischen Minderheit oder einer Gemeinschaft angehören, die die Regionalsprache verwendet in den Abteilungen und Schulen, in denen der Unterricht in zwei Sprachen durchgeführt wird: in der polnischen Sprache und der Sprache der nationalen Minderheit, ethnischen Minderheit oder der Regionalsprache, die eine zweite Unterrichtssprache ist.

Mehr Informationen siehe unter: „2. Umrechnungsfaktoren“ bei Finanzierung des Minderheitenunterrichts

VI. Lehrerqualifikationen

Informationen über die von Lehrer:innen verlangten Qualifikationen sind in der Verordnung des Ministers für Bildung vom 14. September 20123 enthalten.

(§ 15)

1. Zum Unterrichten oder Leiten von Veranstaltungen in Schulen, Kindergärten, Gruppen oder Abteilungen, die es Schüler:innen der nationalen oder ethnischen Minderheiten oder Gemeinschaften, die die Regionalsprache verwenden, ermöglichen, die nationale, ethnische oder sprachliche Identität zu bewahren, ist diejenige Person qualifiziert, die die für eine Lehrtätigkeit erforderlichen Qualifikationen aufweist, die in § 3 Abs. 1 und § 4 bestimmt sind sowie die Sprache der nationalen bzw. ethnischen Minderheit oder der Regionalsprache, in der sie den Unterricht erteilt, kennt.

2. Die Kenntnis der in Absatz 1 genannten Sprache wird nachgewiesen durch:

1) ein Diplom in Philologie mit Spezialisierung auf eine bestimmte Fremdsprache oder in angewandter Sprachwissenschaft mit Spezialisierung auf eine bestimmte Fremdsprache oder in einem Studium mit Spezialisierung auf eine bestimmte Fremdsprache, oder

2) Abschlussdiplom einer pädagogischen Hochschule im Fachgebiet der betreffenden Fremdsprache, oder

3) eine Bescheinigung über die Kenntnis der Sprache gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten und über die Regionalsprache (Gesetzblatt 2017, Pos. 823), oder

(eine Liste von anerkannten Diplomen, Zeugnissen oder Bescheinigungen zur Bestätigung der geforderten Sprachkenntnisse ist in der Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 16. Juni 2005 aufgeführt.

4) eine Bescheinigung, die von einer sozialen Organisation einer nationalen Minderheit, einer ethnischen Minderheit oder einer Gemeinschaft, die eine Regionalsprache spricht, ausgestellt wurde.

Auf der Grundlage einer erfolgreich bestandenen Qualifikationsprüfung stellt die Deutsche Bildungsgesellschaft ein Zertifikat aus, das zum Unterrichten in der Minderheitensprache berechtigt.

 

Bewerbungen und Fragen senden Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse: sekretariat@tskn.opole.pl

Mehr Informationen

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Alle vier Möglichkeiten der Bescheinigung von Kenntnissen der Minderheitensprache wurden in einem Schreiben des Ministeriums zur nationalen Bildung vom 4. Mai 2020 an den Vorstandsvorsitzenden der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien bestätigt. Das Schreiben ist auf der Internetseite von SKGD Oppeln einzusehen. Diese Informationen werden auch durch das Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 21. März 2022 Qualifikation für den Unterricht in Deutsch bestätigt.

VII. Datenbank und Formular für Germanisten und Fachlehrer mit Deutschkenntnissen

Damit das Sprachenangebot in der Woiwodschaft Oppeln reichhaltig ist und weiter ausgebaut werden kann, erstellt die SKGD Oppeln eine Datenbank mit Deutschlehrer:innen mit zusätzlicher Fachqualifikation und Fachlehrer:innen mit zusätzlichen Deutschkenntnissen. Eine solche Datenbank wird dazu beitragen, den Unterricht in zwei Sprachen zu organisieren. Die Lehrer:innen werden gebeten, das Formular auszufüllen. Schulleiter:innen, die Lehrkräfte suchen, wenden sich bitte an: supereule@supereule.pl 

VIII. Bildungsangebot des Programms Niwki für das Jahr 2024

Oppelner Bildungszentrum hat im Rahmen des Programms Niwki ein spezielles Fortbildungsangebot für Lehrer:innen im Zusammenhang mit der Organisation des Deutschunterrichts  als Sprache der nationalen Minderheit ausgearbeitet.

Die Anmeldung für Schulungen (sowohl online als auch in stationärer Form) wird kontinuierlich erfolgen, und die Einzelheiten zu den verschiedenen Fortbildungsformen und der Bewerbungsbögen werden auf der Seite rcre.opolskie.pl unter Najbliższe szkolenia-zapisy veröffentlicht. Informationen über aktuelle Ereignisse werden auch auf der Internetseite des Niwki-Programms unter Aktualności veröffentlicht.

Nähere Informationen erhalten Sie bei:

Frau Izabela Szczepańska

Opolskie Centrum Edukacji

ul. Głogowska 27, 45-315 Opole

i.szczepanska@oce.opolskie.pl

Tel. 77 404 7588, 786 954 402

 

IX. Häufig gestellte Fragen

Ja, gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Ministers für nationale Bildung vom 3. April 2019 zu Rahmenlehrplänen für öffentliche Schulen der Klassen 1-3 der Grundschule ist es möglich, dass den Unterricht in den Fächern Kunsterziehung, Informatik, Musik, Sport oder Sprachen - moderne Fremdsprachen – andere Lehrer durchführen (mit den entsprechenden Qualifikationen, die in den gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1982 -Charta der Lehrer- erlassenen Verordnungen festgelegt sind), als diejenigen, die für den Unterricht in den Klassen 1-3 normalerweise zuständig sind.

Die Verordnungen enthalten keine Angaben zum prozentualen oder stündlichen Umfang des Unterrichts auf Polnisch und der Minderheitensprache in den Klassen 1-3; sie geben lediglich an, dass das Kerncurriculum für die Allgemeinbildung im Bereich der polnischen Sprachausbildung auf Polnisch realisiert werden soll.

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