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Bezeichnung und Status der Fächer, Schulzeugnis- und Klassenbucheinträge

21 Januar 2022
Bezeichnung Status Bestimmungen über die Schulzeugniseinträge

 

Sprache der nationalen Minderheit – Deutsch

 

Pflichtfach

• die Note wird in das Jahreszeugnis und das Abschlusszeugnis eingetragen

 

• die Note wird zur Berechnung der Durchschnittsnote des Schülers/der Schülerin herangezogen

 

• die Note beeinflusst die Versetzung und den Schulabschluss des Schülers/der Schülerin

 

Geschichte und Kultur der deutschen nationalen Minderheit Zusätzliches Fach • die Note wird in das Jahreszeugnis und das Abschlusszeugnis eingetragen

 

• die Note wird zur Berechnung der Durchschnittsnote des Schülers/der Schülerin herangezogen

 

• die Note beeinflusst nicht die Versetzung und den Schulabschluss des Schülers/der Schülerin

 

Geografie Deutschlands sonstiger Unterricht • die Note wird nicht in das Zeugnis eingetragen

• nur der Vermerk:

hat teilgenommen

 

 

Die Bestimmungen über die Schulzeugniseinträge werden durch die Verordnung des Bildungsministers vom 27. August 2019 über Zeugnisse, Diplome und sonstige Drucksachen geregelt. Die Einträge zu den Minderheitensprachen behandeln vor allem die Punkte 15 bis 18 des Anhangs Nr. 1 der Verordnung.

Deutsch als Minderheitensprache ist ein Pflichtfach für einen angemeldeten Schüler/eine angemeldete Schülerin, mit allen Konsequenzen für die Bewertungs- und Versetzungsregeln.

Der Stundenplan, die Themen des Unterrichts und die Anwesenheit der Schüler:innen am Unterricht werden im Klassenbuch vermerkt.

 

Bei der Rücknahme des Antrags auf den DaM-Unterricht vor dem Abschluss einer Bildungsetappe (Grundschule, Lyzeum, Technische Fachschule, Berufsschule) werden die Noten aus den Fächern Sprache der nationalen Minderheit  Deutsch und Geschichte und Kultur der deutschen nationalen Minderheit in das Abschlusszeugnis nicht eingetragen.

Ja, die Schülerinnen, die den DaM-Unterricht besucht haben, können ein Zeugnis in zwei Sprachen (Polnisch und Deutsch) bekommen. Dieses Zeugnis besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist ein Zeugnis nach dem für die betreffende Schulart festgelegten Muster, bedruckt und ausgefüllt in polnischer Sprache. Der zweite Teil ist ein Zeugnis nach demselben Muster, aber übersetzt in die Minderheitensprache, d.h. gedruckt und ausgefüllt in der Minderheitensprache. Die Übersetzung, der Druck und das Ausfüllen des Zeugnisses in der Sprache der nationalen Minderheiten werden vom Schulleiter auf Antrag der Eltern eines minderjährigen Schülers/einer minderjährigen Schülerin oder eines Antrags eines volljährigen Schülers/einer volljährigen Schülerin gewährt.

 

Familie