Finanzierung des Minderheitenunterrichts
1. Allgemeine Informationen
Der Unterricht von Deutsch als Minderheitensprache unterliegt entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Am 25. Oktober 2024 trat das Gesetz vom 1. Oktober 2024 über die Einnahmen der lokalen Selbstverwaltungseinheiten in Kraft, das das Gesetz vom 13. November 2003 über die Einnahmen der lokalen Selbstverwaltungseinheiten ersetzt. Im Bereich der Finanzierung von Bildungsaufgaben legte das Gesetz fest, dass für die Selbstverwaltungen ab 2025 Bildungsbedarfsbeträge anstelle der zuvor im Rahmen der Bildungsbeihilfe und der sogenannten Kindergartenbeihilfe berechneten Mittel berechnet werden. Der Gesamtbetrag der Bildungsbedürfnisse wird grundsätzlich analog zum derzeitigen Bildungsanteil der allgemeinen Subvention festgelegt, d. h. die Grundlage für die Festlegung ist der Betrag aus dem Vorjahr unter Berücksichtigung der Änderung des Umfangs der durchgeführten Bildungsaufgaben. Die Aufteilung des Gesamtbetrags der Bildungsbedürfnisse erfolgt gemäß einer Verordnung des für Bildung zuständigen Ministers.
Die Selbstverwaltung ist verpflichtet, Schulen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 über das Bildungsrecht [1] zu finanzieren (zu subventionieren), während gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 über die Finanzierung von Bildungsaufgaben [2] sind die für die Durchführung von Bildungsaufgaben erforderlichen Mittel in den Einnahmen der lokalen Selbstverwaltungseinheiten garantiert.
[1] Gesetzblatt von 2024, Pos. 737.
[2] Gesetzblatt von 2024, Pos. 754.
Gemäß Art. 26 des Gesetzes vom 1. Oktober 2024 über die Einnahmen der lokalen Selbstverwaltungseinheiten [3] erfolgt die Aufteilung des Gesamtbetrags für Bildungszwecke zwischen Gemeinden, Landkreisen und Woiwodschaften unter Berücksichtigung des Umfangs der von diesen Einheiten wahrgenommenen Bildungsaufgaben.
Die Art und Weise der Aufteilung des Gesamtbetrags der Bildungsausgaben zwischen den Gebietskörperschaften wird durch einen Algorithmus festgelegt, der als Anhang zu der jährlich vom für Bildung und Erziehung zuständigen Minister erlassenen Verordnung über die Aufteilung des Gesamtbetrags der Bildungsausgaben für die Gebietskörperschaften für das jeweilige Jahr beigefügt ist. Der Algorithmus zur Aufteilung des Gesamtbetrags der Bildungsausgaben, der dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist, wird jährlich von der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der lokalen Selbstverwaltung, den Gewerkschaften und den Sozialpartnern begutachtet.
Die Verordnung macht die Höhe des Bildungsbedarfs für einzelne lokale Gebietskörperschaften abhängig von:
- der Anzahl der umgerechneten Schüler, die durch die Anwendung unterschiedlicher Gewichtungen für ausgewählte Kategorien von Schülern (Zöglingen) und bestimmte Arten und Typen von Schulen ermittelt wird (diese Gewichtungen sind additiv, d. h. wenn ein Schüler mehreren Gewichtungen zugeordnet ist, werden diese addiert) und einem Korrekturfaktor, der die beruflichen Aufstiegsstufen der Lehrer berücksichtigt,
- Höhe des finanziellen Standards A (Betrag der Bildungsbedürfnisse, der durch einen Algorithmus auf einen umgerechneten Schüler entfällt) im Jahr 2025 beträgt er 9.415,1831 PLN.
Es ist anzumerken, dass die in der oben genannten Verordnung über die Aufteilung des Gesamtbetrags der Bildungsausgaben festgelegte Finanzierung eine bestimmte Berechnungsmethode vorsieht, die die Höhe der Bildungsausgaben für die einzelnen Gebietskörperschaften bestimmt. Die Bildungsbedarfsbeträge selbst sind hingegen ein Berechnungselement, das bei der Festlegung der Höhe der Einnahmen der lokalen Selbstverwaltungseinheiten im jeweiligen Haushaltsjahr berücksichtigt wird und – im Gegensatz zu den Bildungszuschüssen – nicht Teil des Staatshaushalts ist.
[3] Gesetzblatt von 2024, Pos. 1572 mit späteren Änderungen.
Das Recht auf die Verwendung öffentlicher Gelder steht in Polen allen nationalen und ethnischen Minderheiten zu, die auf dem Gebiet der Republik Polen leben. Das bedeutet, dass der Unterricht der deutschen Sprache als Minderheitensprache weder von Organisationen der deutschen Minderheit noch von Eltern, Schulen oder Kindergärten finanziert wird. Diese Mittel stehen den Selbstverwaltungen zur Verfügung, die für die Schaffung der Voraussetzungen für den Deutschunterricht verantwortlich sind.
2. Wofür kann der erhöhte Zuschuss für den Minderheitensprachunterricht verwendet werden?
➢ Gehälter der Lehrkräfte;
➢ Anschaffung von Lehrbüchern, Lehr- und Übungsmaterialien für den Deutschunterricht;
➢ Ausstattung von Schulbibliotheken mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Filmen, Computersoftware in deutscher Sprache;
➢ Organisation von Klassenfahrten im Rahmen des Deutschunterrichts, des Geschichts- und Kulturunterrichts und des Erdkundeunterrichts des Herkunftslandes;
➢ Fortbildung von Lehrern, die Deutschunterricht erteilen;
➢ Organisation von außerschulischen Aktivitäten – Interessengruppen, Workshops, Filmclubs usw.
➢ Ausstattung der Klassenräume mit IT-Infrastruktur und -Geräten, die für die Durchführung von Aktivitäten zur Erhaltung der nationalen Identität der deutschen Minderheit verwendet werden.
3. A-Standard und Umrechnungsfaktoren für Schüler, die Deutsch als Minderheitensprache lernen, im Jahr 2025
3.1. Standard A – vor der Aktualisierung
In der Begründung zum Verordnungsentwurf des Bildungsministers über die Verteilung des Gesamtbetrags des Bildungsbedarfs auf die Selbstverwaltungen im Jahr 2025 verweist das Ministerium auf die Finanzierung des deutschen Minderheitenunterrichts im Jahr 2025:
„Im Jahr 2025 wird die standardisierte Anzahl von Unterrichtsstunden in einer nationalen Minderheitensprache, die in Form von zusätzlichem Unterricht in dieser Sprache durchgeführt wird, in Bezug auf Schüler oder Hörer, die allen nationalen Minderheiten angehören, für das gesamte Haushaltsjahr in Kraft sein, daher ist es notwendig, den Wert der Gewichte für Schüler oder Hörer, die der deutschen Minderheit angehören, mit dem Wert der Gewichte für andere Minderheiten anzugleichen. Die Gewichte werden auf den Stand vor den Änderungen im Jahr 2022 zurückgesetzt.“
Der Gesamtbetrag für alle Selbstverwaltungen für 2025 ist im Gesetz über die Einnahmen der lokalen Selbstverwaltungen festgelegt.
Nach dem vorläufigen Algorithmus für die Verteilung des Gesamtbetrags im Jahr 2025 (im Anhang der Verordnung) wird der A-Standard voraussichtlich 9.477 zloty betragen. Das bedeutet, dass der Finanzstandard um 486 zloty, d. h. um 5,4 Prozent, steigen wird (Quelle: Głos Nauczycielski).
3.2. Standard A – nach der Aktualisierung
Anfang Oktober 2025 übermittelte das Bildungsministerium allen Selbstverwaltungen die Korrekturen der Bildungsbedarfsdaten für das Jahr 2025. Infolgedessen entstand die Verpflichtung, die Bildungszuschüsse für alle Bildungseinrichtungen zusätzlich zu aktualisieren.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website:
Der A-Standard pro Schüler beträgt nach der Korrektur 9.415,1831 PLN.
3.3. Umrechnungsfaktoren
P 33 = 0,200 (30 000 Schüler)
Grundschule: mehr als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 9 477 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 1 895,40 zł
P 34 = 1,000 (11 000 Schüler)
Grundschule: mehr als 80 Schüler:innen und weniger als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 30 Schüler:innen und weniger als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 9 477 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 9 477 zł
P 35 = 1,300 (14 000 Schüler)
Grundschule: weniger als 80 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: weniger als 30 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 9 477 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 12 320,10 zł
P 36 = 0,800
Für Schüler:innen von Abteilungen und Schulen, in denen der Unterricht in zwei Sprachen stattfindet: Polnisch und die Sprache der nationalen Minderheit.
Grundbetrag (Standard A): 9 477 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 7 581,60 zł
4. Umrechnungsfaktoren für Schüler, die Deutsch als Minderheitensprache lernen, im Jahr 2024
Im Jahr 2024 wurden die Werte der Umrechnungsfaktoren für Schüler der deutschen Minderheit, für die der Unterricht in der Minderheitensprache in Form von zusätzlichem Unterricht in dieser Sprache erteilt wird, geändert.
4.1 Umrechnungsfaktoren für die Monate Januar-August 2024
Der Wert der Umrechnungsfaktoren für die Monate Januar-August 2024 ist festgelegt in:
Der Beschluss ist eine Folge von:
Verordnung des Bildungsministers vom 2. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung über die Bedingungen und die Art und Weise der Erfüllung von Aufgaben durch öffentliche Kindergärten, Schulen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Gefühls der nationalen, ethnischen und sprachlichen Identität von Schülern dienen, die nationalen und ethnischen Minderheiten und Gemeinschaften angehören, die eine Regionalsprache sprechen , zur Wiedereinführung des Unterrichts von drei Stunden pro Woche in Deutsch als Sprache der nationalen Minderheit.
Die Änderungen wurden von der Polnischen Presseagentur mitgeteilt.
Über den Grundbetrag (Standard A) berichtete der Staatssekretär im Ministerium für Nationale Bildung Henryk Kiepura in der Sitzung des Sejm am 7.03.2024:
„Der Finanzstandard A für die Subvention für das Jahr 2024 beträgt 8991 zloty. Er ist um ca. 30% höher als der Finanzstandard A, d.h. der Basisstandard, im Jahr 2023.“
P28 = 0,134
Grundschule: mehr als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 8991 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 1204, 79 zł
P29 = 0,673
Grundschule: mehr als 80 Schüler:innen und weniger als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 30 Schüler:innen und weniger als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 8991 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 6050, 94 zł
P30 = 0,874
Grundschule: weniger als 80 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: weniger als 30 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 8991 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 7858, 13 zł
P31 = 0,600
Für Schüler:innen von Abteilungen und Schulen, in denen der Unterricht in zwei Sprachen stattfindet: Polnisch und die Sprache der nationalen Minderheit.
Grundbetrag (Standard A): 8991 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 5394, 60 zł
4.2 Umrechnungsfaktoren in den Monaten September-Dezember 2024
In der Begründung zum Entwurf der Verordnung des Bildungsministers über die Art und Weise der Verteilung des Gesamtbetrags des Bildungsbedarfs auf die Selbstverwaltungen im Jahr 2025 hat das Ministerium auch auf die Finanzierung des Unterrichts in der deutschen Minderheitensprache in den Monaten September-Dezember 2024 hingewiesen:
„Ab dem 1. September 2024 gibt es in Bezug auf Schüler oder Studenten, die allen nationalen Minderheiten angehören, eine Vereinheitlichung des Umfangs der Unterrichtsstunden für die nationale Minderheitensprache, die in Form von zusätzlichem Unterricht in dieser Sprache durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde im Algorithmus für die Verteilung des Zuschusses für das Jahr 2024 die Förderung von Schülern oder Hörern, die allen nationalen Minderheiten angehören, im Ausmaß von 4 Monaten geändert.“
P28 = 0,200
Grundschule: mehr als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 8991 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 1798,20 zl
P29 = 1,000
Grundschule: mehr als 80 Schüler:innen und weniger als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 30 Schüler:innen und weniger als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 8991 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 8991 zł
P30 = 1,300
Grundschule: weniger als 80 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: weniger als 30 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 8991 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 11 688, 30 zł
P31 = 0,600
Für Schüler:innen von Abteilungen und Schulen, in denen der Unterricht in zwei Sprachen stattfindet: Polnisch und die Sprache der nationalen Minderheit.
Grundbetrag (Standard A): 8991 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 5394, 60 zł
5. Umrechnungsfaktoren für den Unterricht Deutsch als Minderheitensprache im Jahre 2023
Im Jahr 2023 wurden die Werte der Gewichte für Schüler:innen geändert, die der deutschen Minderheit angehören (über die Änderungen hat u.a. Portal oświatowy berichtet) und für die der Unterricht von Deutsch als Minderheitensprache in Form eines Zusatzfaches realisiert wird. Die Entscheidung ist eine Folge der Änderung des Kerncurriculums und der Reduzierung des wöchentlichen Unterrichts in Deutsch als Minderheitensprache von 3 auf 1 Stunde.
In den Algorithmus für die Verteilung des Bildungsanteils der allgemeinen Subvention für die lokalen Selbstverwaltungen für das Jahr 2023 – im schulischen Teil – sind die folgenden Faktoren eingeflossen:
P27 = 0,10
Grundschule: mehr als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 6 947 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 694,7 zł
P28 = 0,500
Grundschule: mehr als 80 Schüler:innen und weniger als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 30 Schüler:innen und weniger als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 6 947 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 3 473,50 zł
P29 = 0,650
Grundschule: weniger als 80 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: weniger als 30 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 6 947 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 4 515,55 zł
P30 = 0,600
Für Schüler:innen von Abteilungen und Schulen, in denen der Unterricht in zwei Sprachen stattfindet: Polnisch und die Sprache der nationalen Minderheit.
Grundbetrag (Standard A): 6 947 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 4 168,20 zł
6. Umrechnungsfaktoren für den Unterricht Deutsch als Minderheitensprache im Jahre 2022
Der Minister für Bildung und Wissenschaft hat eine Verordnung über die Art und Weise der Verteilung des Bildungsanteils der allgemeinen Subvention für die Selbstverwaltungen im Jahr 2022 erlassen. In der am 10. Februar 2022 veröffentlichten Verordnung wurde der Wert der Gewichtung für Schüler:innen, die der deutschen Minderheit angehören und für die der Unterricht Deutsch als Minderheitensprache in einer zusätzlichen Form angeboten wird, reduziert.
In Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften den Wert der Gewichtung:
1) P25 wird um 0,034 verringert;
2) P26 wird um 0,173 verringert;
3) P27 wird um 0,224 verringert.
In den Algorithmus für die Verteilung des Bildungsanteils der allgemeinen Subvention für die lokalen Selbstverwaltungen für das Jahr 2022 – im schulischen Teil – sind die folgenden Faktoren eingeflossen:
P25 = 0,166
Grundschule: mehr als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 6118 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 1 015,59 zł
P26 = 0,827
Grundschule: mehr als 80 Schüler:innen und weniger als 112 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: mehr als 30 Schüler:innen und weniger als 42 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 6118 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 5 059,59 zł
P27 = 1,076
Grundschule: weniger als 80 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Sekundarschule: weniger als 30 Schüler:innen, die den Unterricht in einer Minderheitensprache besuchen
Grundbetrag (Standard A): 6118 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 6 582,97 zł
P28 = 0,600
Für Schüler:innen von Abteilungen und Schulen, in denen der Unterricht in zwei Sprachen stattfindet: Polnisch und die Sprache der nationalen Minderheit.
Grundbetrag (Standard A): 6118 zł
Ergänzende Quote (Erhöhung des Grundbetrags): 3670,8 zł
























