Facebook

Antrag auf Unterricht Deutsch als Minderheitensprache

31 Januar 2022

Der Antrag ist eine Grundvoraussetzung für die Organisation des Unterrichts Deutsch als Minderheitensprache im Kindergarten oder in der Schule. Den Antrag stellen die Eltern eines Kindes oder eines Schülers/einer Schülerin oder ein volljähriger Schüler/eine volljährige Schülerin selbst. Er kann nur von einem Elternteil oder einem/einer Betreuer:in unterzeichnet werden, da davon ausgegangen wird, dass sich die Eltern über die Art und Weise der Ausbildung ihres Kindes einig sind. Die Unterschrift eines einzigen Elternteils reicht demnach aus.

Im Antrag müssen die Eltern angeben, welche Form des Minderheitensprachenunterrichts sie bevorzugen. Es gibt drei Unterrichtsformen:

a) Deutsch als Minderheitensprache als Zusatzstunden/ Zusatzfach

b) Unterricht in zwei Sprachen: Deutsch und Polnisch

c) der gesamte Unterricht in der Minderheitensprache (Deutsch)

Die Eltern wählen die bevorzugte Form aus, es ist aber nicht bindend für die Kindergarten- oder Schulleitung. Sie kann sich für eine andere Form (meist in Form eines zusätzlichen Unterrichts für Deutsch als Minderheitensprache) entscheiden, z. B. wegen fehlenden zweisprachigen Personals.

Der Antrag ist freiwillig zu stellen. Das Kind bzw. der/ die Schüler:in muss ein:e polnische:r Staatsangehörige:r sein.

Der Antrag muss in schriftlicher Form eingereicht werden. Zu diesem Zweck kann das Formular der Verordnung des Bildungsministers verwendet werden. Der Antrag kann auch handschriftlich erstellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Worum handelt es sich („Deutsch als Minderheitensprache“), Daten des Kindes bzw. des Schülers/der Schülerin, Daten des Kindergartens/ der Schule, Datum der Antragstellung, Unterschrift des Elternteils (oder des volljährigen Schülers/ der volljährigen Schülerin) sowie Datum und Unterschrift der Person, die den Antrag entgegennimmt.

Der Antrag bezieht sich auf den gesamten Zeitraum, in dem ein Kind den Kindergarten oder ein:e Schüler:in die Schule besucht. Es ist daher nicht erforderlich, ihn jedes Jahr erneut vorzulegen.

Der Antrag ist bei der Einrichtungsleitung einzureichen.

Der Antrag ist bis zum 20. September des Schuljahres, in dem die Kinder/ Schüler:innen am Minderheitensprachenunterricht teilnehmen werden, einzureichen.

In begründeten Fällen kann die Einrichtungsleitung den Antrag nach Ablauf der Frist annehmen, insbesondere in Fällen, in denen der Kindergarten oder die Schule freie Plätze hat. Das Kind bzw. der/die Schüler:in wird dann in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen.

Der Antrag kann gestellt werden, wenn das Kind zum Kindergarten angemeldet bzw. eingeschult wird. Der Antrag kann aber auch gestellt werden, wenn das Kind bzw. der/die Schüler:in bereits einen Kindergarten oder eine Schule besucht.

Ja. Ein neuer Antrag ist beim Kindergarten- oder Schulwechsel erforderlich.

Nach der derzeitigen rechtlichen Auslegung des Bildungsministeriums müssen die Kinder/ Schüler:innen die polnische Staatsangehörigkeit besitzen.

Nein, ist es nicht. Der Antrag ist keine Erklärung einer Mitgliedschaft in einer Organisation der deutschen Minderheit. Der Antrag ist ausschließlich Ausdruck des Willens der Eltern, die ihre Zugehörigkeit zu der deutschen Nationalgruppe subjektiv empfinden und wollen, dass ihr Kind im Kindergarten oder in der Schule seine Muttersprache Deutsch lernt. Von den Eltern wird nicht verlangt eine Mitgliedschaft in einer Minderheitenorganisation, ihre Staatsbürgerschaft oder ihre Herkunft darzulegen.

Das Gesetz vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten sowie über Regionalsprache regelt diese Angelegenheit: „Niemand kann dazu verpflichtet werden, seine eigene Zugehörigkeit zu einer Minderheit zu beweisen.“

Nein. Viele Schüler sprechen Deutsch in einer familiären Umgebung, aber es kommt auch vor, dass die älteren Generationen die Deutschkenntnisse nicht mehr besitzen und deshalb wurden diese nicht an die jüngere Generation weitergegeben und so lernen die Schüler:innen Deutsch als Anfänger.

Nein, das ist nicht möglich. Die Einreichung eines Antrags auf Deutschunterricht als Minderheitensprache bedeutet automatisch, dass der/die Schüler:in auch das Fach „Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit“ besuchen muss, das für bestimmte Klassenstufen einiger Bildungsetappen vorgesehen ist.

Siehe unter: Organisation des Unterrichts „Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit“

Die Schulleitung oder die von ihm beauftragte Lehrkraft sollte vor Beginn des Unterrichts Deutsch als Minderheitensprache den Eltern Folgendes mitteilen:

(1) Ziele des Unterrichts und Unterrichtszeiten innerhalb des Stundenplans;

(2) Informationen, die in der Unterrichtsdokumentation, den Jahres-, Abschluss- und Abiturzeugnissen eingetragen werden;

Siehe unter: Bezeichnungen und Status der Fächer, Schulzeugnis- und Klassenbucheinträge

(3) Modalitäten der Benotung und Beurteilung der Schüler:innen; Auswirkungen der Bewertung auf die Versetzung der Schüler:innen und den Schulabschluss;

(4) Rechte und Pflichten der Schüler:innen, die die Abschlussprüfung oder die Abiturprüfung ablegen; Informationen über die Prüfungsanforderungen.

Ja. Da die Entscheidung der Eltern freiwillig ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie das Recht haben, den Antrag zurückzuziehen. Die Bestimmung, dass der Antrag für die gesamte Dauer des Aufenthalts des Kindes in einem Kindergarten oder einer Schule gilt, bedeutet, dass er, wenn er einmal gestellt wurde, in den folgenden Jahren nicht erneuert werden muss. Die Erklärung des Unterrichtsverzichts soll in einer schriftlichen Form eingereicht werden. Zu diesem Zweck kann ein Formular (Anhang 2 der Verordnung) verwendet werden, das der Verordnung des Bildungsministers beigefügt ist. Die Erklärung kann auch handschriftlich verfasst werden. Die Erklärung muss der Kindergarten- bzw. Schulleitung bis zum 29. September vorgelegt werden.

Die deutsche Sprache kann im polnischen Bildungssystem sowohl als Fremdsprache als auch als Muttersprache (Deutsch als Minderheitensprache) unterrichtet werden. Im Fremdsprachenunterricht handelt es sich vor allem um die Vermittlung von Kommunikationsfähigkeiten. Das Fach Deutsch als Minderheitensprache ist darüber hinaus darauf ausgerichtet, die nationale und sprachliche Identität der Schüler zu wahren. Zur Pflege der nationalen Identität organisieren die Schulen auch den Unterricht der Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit und auf Wunsch auch den Unterricht in Geographie des Herkunftslandes.

Die wichtigsten Ziele des Unterrichts Deutsch als Minderheitensprache sind neben der Förderung einer umfassenden Entwicklung der Schüler, die Erhaltung und Entwicklung ihrer nationalen Identität durch den Sprachunterricht. Gleichzeitig erweitern die Schüler ihre Kenntnisse über die Kultur ihres Herkunftslandes, über Geschichte, Geographie und Tradition. Die Schüler lernen auch die z.B. in Oberschlesien kultivierten Bräuche, Traditionen und Sitten sowie Spezialitäten der einheimischen Küche kennen.

Deutsch als Minderheitensprache ist für die deutsche Volksgruppe in Polen wichtig, weil das Erlernen der deutschen Sprache das Bewusstsein der nationalen Identität formt, prägt, bewahrt und sprachfähig macht. Die Sprache ist ein wesentlicher Grundpfeiler der nationalen Identität, da sie auch immer eine Geschichte und Tradition repräsentiert. Die Schüler haben im Deutsch-als-Minderheitensprache-Unterricht die Möglichkeit, sich mit der Sprache, aber auch verschiedenen gemeinschaftlichen Überzeugungen, Praktiken, geschichtlichen Ereignissen und Traditionen auseinanderzusetzen, die die nationale Identität stark beeinflussen. Eine Geschichte, eine Sprache und eine gemeinsame Kultur, aber auch das Zugehörigkeitsgefühl zu einer Gruppe, können durch den Unterricht Deutsch als Minderheitensprache vermittelt werden. Die Sprache formt auch die Weltsicht und so hilft das Erlernen der deutschen Sprache dabei, z.B. die Weltsicht der anderen deutschsprachigen Nationen besser zu verstehen. Aufgrund von geschichtlichen Erfahrungen der deutschen Volksgruppe und deren Folgen (Verschwinden der deutschen Sprache aus dem alltäglichen Leben) sind oft die Bildungsinstitutionen die ersten Stellen, in denen die Kinder mit der deutschen Sprache regelmäßig Kontakt haben.

Nein. Nach der Auslegung der Rechtsvorschriften durch das Bildungsministerium müssen beide Formen des Deutschunterrichts voneinander getrennt werden. Die Auslegung gilt ab dem Schuljahr 2019/ 2020. Der Schüler kann nicht die deutsche Sprache sowohl als Minderheitensprache als auch als Fremdsprache lernen. Um die Verpflichtung zum Fremdsprachenunterricht zu realisieren, muss der/die Schüler:in eine andere Sprache als diese wählen, die er/die sie bereits als Minderheitensprache lernt.

Die Teilnahme am Deutsch-als-Minderheitensprache-Unterricht bis zur 6. Klasse verhindert jedoch formal nicht, dass der/die Schüler:in am Unterricht „Deutsch als Fremdsprache“ (ab der 7. Klasse) teilnimmt, sofern der/die Schüler:in dafür auf den DaM-Unterricht verzichtet.

In der ersten Bildungsetappe (1.-3. Klasse der Grundschule) muss jede:r Schüler:in eine Fremdsprache lernen. Ab der 7. Klasse der zweiten Bildungsetappe (4.-8. Klasse der Grundschule) muss jede:r Schüler:in zwei Fremdsprachen lernen.

Schüler aus der Ukraine, die nicht die polnische Staatsbürgerschaft besitzen, können sowohl aus rechtlichen als auch aus formalen Gründen nicht in das SIO-System aufgenommen werden. Die polnische Staatsbürgerschaft muss im SIO-System eingetragen sein, damit ein Schüler an dem Minderheitenunterricht teilnehmen kann. Dieser Unterricht ist nur für polnische Staatsbürger (nicht für Ausländer) bestimmt, die sich mit einer nationalen Minderheit identifizieren.

Nach der derzeitigen Rechtsauslegung des polnischen Ministeriums müssen die Schüler daher die polnische Staatsbürgerschaft besitzen, um am Unterricht in der Minderheitensprache teilnehmen zu können.

Auf der Internetseite des Ministeriums heißt es:

"Für schulpflichtige Ausländer kann eine in Polen tätige diplomatische oder konsularische Vertretung ihres Herkunftslandes oder ein Kultur- und Bildungsverein einer bestimmten Nationalität im Einvernehmen mit dem Schulleiter und mit Zustimmung der leitenden Behörde den Unterricht der Sprache und Kultur ihres Herkunftslandes in der Schule organisieren."

Informacja o kształceniu w polskim systemie oświaty osób przybywających z zagranicy - Ministerstwo Edukacji i Nauki - Portal Gov.pl (www.gov.pl)

 

Das heißt, ukrainische Kinder haben das Recht, Ukrainisch (und nicht Deutsch) zu lernen, aber dieser Unterricht muss von diplomatischen Vertretungen oder Verbänden organisiert werden.

Auf der folgenden Seite wird eine NIK-Prüfung von vor einigen Jahren beschrieben, bei der Schüler ohne polnische Staatsbürgerschaft am Unterricht in der Minderheitensprache teilnahmen. Seitdem hat das System die Einschreibung von Schülern ohne polnische Staatsbürgerschaft blockiert.

Raport NIK o podtrzymywaniu tożsamości mniejszości narodowych i etnicznych - 2021 (prawo.pl)

Familie