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Unterricht in zwei Sprachen

19 September 2024

I. Allgemeine Informationen

Der Ausdruck „in zwei Sprachen“ bezieht sich nur auf den Unterricht in der Minderheitensprache und ist ein Privileg einer Minderheit. Dieser Unterricht basiert auf dem Kerncurriculum für das Fach „Sprache der deutschen Minderheit“, unterliegt anderen organisatorischen Regelungen und wird anders finanziert als der „zweisprachige“ Unterricht, der sich auf den Unterricht in einer modernen Sprache bezieht.

Das Kerncurriculum berücksichtigt die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen der deutschen Minderheiten in mehreren Bereichen: Bewusstsein und nationale Identität, kulturelle Integration und Sprachkommunikation.

II. Mindestzahl der Schüler:innen, die für den Unterricht in zwei Sprachen erforderlich ist

  • Kindergarten: mind. 14 Kinder
  • Schule: mind. 7 Schüler:innen in einer Klassenstufe (Verpflichtung zur Organisation einer Unterrichtsklasse)

III. Wöchentliche Unterrichtsstundenzahl

  • Kindergarten:

Zweisprachige Lehrer:innen oder zwei Lehrer:innen, die jeweils in einer Sprache unterrichten

  • Grundschule (1.-3. Klasse):

4-5 Stunden Deutsch als Minderheitensprache pro Woche

  • Grundschule (4.-8. Klasse):

5-6 Stunden Deutsch als Minderheitensprache pro Woche

+ mind. 4 Pflichtfächer in beiden Sprachen

Fächer: Geschichte Polens, Geographie Polens und das Fach Polnisch – in polnischer Sprache

IV. Stundenzahl des Faches „Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit“ (pro Schuljahr)

5. und 6. Klasse: mind. 25 Stunden

Die Zahl der Unterrichtsstunden für die Fächer „Deutsch als Minderheitensprache“ und „Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit“ wird in einem Anhang zur Verordnung des Bildungsministers vom 18. August 2017.

V. Finanzierung des Unterrichts in zwei Sprachen

Die Finanzierung wird in der Verordnung des Ministers für Bildung und Wissenschaft vom 8. Dezember 2023 festgelegt.

Die Finanzmittel im Rahmen des Bildungszuschusses für Schüler:innen der Minderheiten im Jahr 2024 werden nach dem Gewichtungsfaktor P31 berechnet, d. h. nach dem Gewichtungsfaktor für Schüler:innen, die einer nationalen Minderheit, einer ethnischen Minderheit oder einer Gemeinschaft angehören, die die Regionalsprache verwendet in den Abteilungen und Schulen, in denen der Unterricht in zwei Sprachen durchgeführt wird: in der polnischen Sprache und der Sprache der nationalen Minderheit, ethnischen Minderheit oder der Regionalsprache, die eine zweite Unterrichtssprache ist.

Mehr Informationen siehe unter: „2. Umrechnungsfaktoren“ bei Finanzierung des Minderheitenunterrichts

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