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Neue Antragsfristen – neue Verordnung

1 Juli 2025

Am 30. April 2025 trat die Verordnung des Bildungsministeriums vom 10. April 2025 in Kraft, die die Verordnung bezüglich der Bedingungen und der Art und Weise, in der öffentliche Kindergärten, Schulen und Einrichtungen die Aufgaben erfüllen, die der Erhaltung des Gefühls der nationalen, ethnischen und sprachlichen Identität von Schülern dienen, die nationalen und ethnischen Minderheiten und Gemeinschaften angehören sowie die eine Regionalsprache sprechen, verändert.

Die Verordnung regelt die Fristen für die Einreichung des Antrags auf Unterricht von Deutsch als Minderheitensprache für ein Kind/einen Schüler und die Abgabe der Rücktrittserklärung für diesen Unterricht.

Zusammenfassung der wichtigsten Informationen:

  • Der Antrag zur Aufnahme des Unterrichts Deutsch als nationale Minderheitensprache kann von den Eltern eines Kindes oder einem volljährigen Schüler gestellt werden.
  • Der Antrag wird bei der Leitung der Einrichtung (z. B. Kindergarten, Grundschule, Liceum) eingereicht.
  • Wenn das Kind in den Kindergarten oder in die Schule kommt, muss der Antrag spätestens am 31. Juli des Schuljahres eingereicht werden, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem das Kind eingeschult wird.
  • Wenn das Kind bereits den Kindergarten oder die Schule besucht, muss der Antrag spätestens am 31. März des Schuljahres eingereicht werden, das dem Schuljahr vorausgeht, für das die Organisation des Unterrichts gelten soll.
  • Rücktrittserklärungen vom Unterricht Deutsch als Minderheitensprache müssen bis zum 31. März des Schuljahres, das dem Schuljahr, für das der Rücktritt gelten soll, vorausgeht, beim Schulleiter eingehen. Eine Ausnahme gilt für das Jahr 2025: Alle Anträge und Rücktrittserklärungen, die sich auf das Schuljahr 2025/2026 beziehen, müssen bis zum 31. Juli eingereicht werden.
  • Weitere Informationen zum Antrag: https://supereule.pl/de/antrag-auf-unterricht-deutsch-als-minderheitensprache/
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