Deutsch als Minderheitensprache und moderne Fremdsprachen/Latein in den Klassen 7 und 8 in der Grundschule – neue Verordnung
1 Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 tritt die neue Verordnung des Bildungsministeriums über die Beurteilung, Einstufung und Versetzung von Schülern an öffentlichen Schulen vom 13. Juni 2025 (⇒ Dziennik Ustaw 2025 r. poz. 778) in Kraft.
Diese Verordnung regelt die Befreiung von der zweiten modernen Fremdsprache oder Latein für Schüler der Klassen 7 und 8 der Grundschule, die eine Minderheiten- oder Regionalsprache lernen.
Gemäß der Verordnung:
- Die Schulleitung einer Grundschule kann eine Schülerin/einen Schüler vom Unterricht der zweiten Fremdsprache oder Latein in der siebten und achten Klasse befreien, wenn sie/er in dieser Zeit den Unterricht Deutsch als Minderheitensprache besucht.
- Die Eltern müssen spätestens am 31. März des Schuljahres, das dem Schuljahr, für das die Befreiung gelten soll, vorausgeht, einen entsprechenden Antrag bei der Schulleitung stellen, d. h. für die Klasse 7 spätestens am 31. März der Klasse 6 und für die Klasse 8 spätestens am 31. März der Klasse 7.
- Ausnahme im Jahr 2025: Die Frist ist der 31. Juli für das Schuljahr 2025/2026.
- Für den Antrag gibt es in der Verordnung kein Formular. Er muss jedoch schriftlich gestellt werden und könnte beispielsweise lauten: Hiermit beantrage ich gemäß der Verordnung vom 13. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung über die Beurteilung, Einstufung und Förderung von Schülern und Studenten an öffentlichen Schulen (Amtsblatt 2025, Pos. 778) für mein Kind [Name des Kindes angeben] in der Klasse [7 bzw. 8] für das Schuljahr [Schuljahr angeben] die Befreiung von der zweiten Fremdsprache oder Latein, da mein Kind im genannten Schuljahr den Unterricht Deutsch als Minderheitensprache besucht.
- Beispielformulierung für den Antrag auf Befreiung des Kindes von der zweiten modernen Fremdsprache
- Ein Antrag für Deutsch als Minderheitensprache muss nicht gestellt werden, wenn das Kind Deutsch als Minderheitensprache bereits in der 6. Klasse lernt und daher bereits ein Antrag gestellt wurde.
- Die Achtklässlerprüfung in Deutsch als Fremdsprache kann vom Kind nicht abgelegt werden, wenn es Deutsch als Minderheitensprache besucht und in den Klasen 7 und 8 von der zweiten Fremdsprache befreit wurde.
- Die Befreiung gilt nur für die 7. und 8. Klasse der Grundschule und nicht für weiterführende Schulen.
- Bei der Befreiung von einer zweiten modernen Fremdsprache oder von Latein ist im Zeugnis anstelle der Note „befreit“ einzutragen.
- Wenn der Unterricht Deutsch als Minderheitensprache in der 8. Klasse vom Kind nicht mehr besucht wird, muss es in der 8. Klasse mit dem Pflichtunterricht in einer zweiten modernen Fremdsprache oder Latein in seiner Klasse beginnen. In diesem Fall muss das Kind den Unterrichtsstoff der zweiten modernen Fremdsprache oder Latein selbständig nachholen.
- Wenn ein Teil der Kinder, die in der 6. Klasse Deutsch als Minderheitensprache gelernt haben, weiterhin Deutsch als Minderheitensprache lernen und von der zweiten modernen Fremdsprache befreit sind, aber ein Teil von ihnen in den Klassen 7 und 8 zu Deutsch als Fremdsprache wechselt, kann eine Gruppe Deutsch als Minderheitensprache und die andere Deutsch als Fremdsprache parallel lernen.