QUALIFIKATIONSPRÜFUNG FÜR LEHRKRÄFTE FÜR DEUTSCH ALS MINDERHEITENSPRACHE
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informieren wir Sie über die Möglichkeit, an der Qualifikationsprüfung teilzunehmen, die von der Deutschen Bildungsgesellschaft organisiert wird. Auf Grundlage einer erfolgreich bestandenen Prüfung stellt die Deutsche Bildungsgesellschaft eine Bescheinigung aus, die zur Erteilung von Unterricht in Deutsch als Minderheitensprache an einer bestimmten Bildungseinrichtung berechtigt.
Die nächsten Prüfungstermine sind:
- 30. Juni 2026 (Dienstag), 10:00-16:00 Uhr,
- 11. September 2026 (Freitag), 16:00-19:00 Uhr.
*Falls es aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der Prüfungsteilnehmerin bzw. des Prüfungsteilnehmers liegen, nicht möglich ist, zum gewählten Prüfungstermin anzutreten, bitten wir darum, dies spätestens 3 Tage vor dem geplanten Prüfungstermin per E-Mail an karolina.kazik@vdg.pl mitzuteilen.
Prüfungsort
Marii Konopnickiej 6 (4. Stock)
45-004 Opole
Anmeldung und erforderliche Unterlagen
Um an der Prüfung teilzunehmen, sind folgende Schritte erforderlich:
- Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars: https://supereule.pl/egzamin-kwalifikacyjny-dla-nauczycieli-jezyka-niemieckiego-jako-jezyka-mniejszosci/
- Am Tag der Prüfung ist ein Stundenentwurf auf Deutsch vorzulegen.
Prüfungsverlauf
Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem mündlichen Teil und dauert insgesamt ca. 15 Minuten.
Zu Beginn stellt sich die Lehrkraft im Rahmen einer kurzen Selbstpräsentation vor. Dabei informiert sie über ihren Bildungsweg (abgeschlossene Studiengänge), ihre derzeitige berufliche Tätigkeit (Schule) sowie die unterrichteten Klassen und Fächer. Darüber hinaus beschreibt sie ihre Deutschkenntnisse, insbesondere wo und wie diese erworben wurden, und weist – sofern vorhanden – auf entsprechende Nachweise oder Zertifikate hin.
Im Anschluss präsentiert die Lehrkraft ein zuvor auf Deutsch vorbereitetes Unterrichtskonzept (Stundenentwurf). Dieser sollte sich idealerweise auf das Fach beziehen, das die Lehrkraft unterrichtet oder unterrichten wird (z. B. Sportunterricht in einer bilingualen 4. Klasse oder Deutsch als Minderheitensprache in der 2. Klasse der Grundschule).
Während der Präsentation erläutert die Lehrkraft schrittweise den geplanten Unterrichtsverlauf. Dabei erklärt sie unter anderem:
- wie sie mit den Schülerinnen und Schülern kommunizieren wird,
- welche didaktischen Methoden sie einsetzt,
- welche Lernziele sie erreichen möchte.
Im Verlauf des Gesprächs stellt die prüfende Person ergänzende Fragen, die sich aus der Präsentation ergeben. Ziel ist es, die sprachliche Reaktionsfähigkeit der Lehrkraft sowie ihre Fähigkeit zur sachgerechten Argumentation in deutscher Sprache zu überprüfen.
Die Prüfung endet nach etwa 15 Minuten.
Rechtsgrundlage:
Die Prüfung wird gemäß der Verordnung: Rozporządzenie Ministra Edukacji i Nauki z dnia 14 września 2023 r. w sprawie szczegółowych kwalifikacji wymaganych od nauczycieli durchgeführt.
https://dziennikustaw.gov.pl/DU/2023/2102
Gemäß § 15 Abs. 1–2 der genannten Verordnung:
- Eine Person, die Klassen unterrichtet oder leitet, die es Schülern, die nationalen Minderheiten, ethnischen Minderheiten oder Gemeinschaften, die eine Regionalsprache sprechen, angehören, ermöglichen, ihr Gefühl der nationalen, ethnischen oder sprachlichen Identität zu bewahren, muss:
- über die erforderlichen Qualifikationen für ein Lehramt im Sinne verfügen,
- darüber hinaus die Sprache der nationalen Minderheit, der ethnischen Minderheit oder die Regionalsprache, in der sie unterrichtet oder den Unterricht leitet, kennen.
- Die Kenntnis einer Sprache im Sinne von Absatz 1 wird insbesondere nachgewiesen durch:
- ein Abschlussdiplom einer Hochschule im Bereich der Philologie in der Fachrichtung einer bestimmten Fremdsprache,
- ein Abschlussdiplom eines Fremdsprachenkollegs für Lehrerausbildung in der Fachrichtung einer bestimmten Fremdsprache,
- eine Bescheinigung, die von einer sozialen Organisation einer nationalen Minderheit, ethnischen Minderheit oder Gemeinschaft, die eine Regionalsprache spricht, ausgestellt wurde.
Die Qualifikationsprüfung stellt eine der zulässigen Formen des Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß den oben genannten Bestimmungen dar.
























