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Gleichstellung von Deutsch als Minderheitensprache mit einer modernen Fremdsprache oder Latein in den Klassen 7 und 8 der Grundschule

18 Juni 2025

Ab dem 1. Juli 2025 tritt die neue Verordnung des Bildungsministeriums über die Beurteilung, Einstufung und Versetzung von Schülern an öffentlichen Schulen vom 13. Juni 2025 (⇒ Dziennik Ustaw 2025 r. poz. 778) in Kraft.

Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von Minderheitensprachunterricht mit dem Unterricht einer modernen Fremdsprache oder Latein in den Klassen 7 und 8 der Grundschule.

Was bedeutet das für Deutsch als Minderheitensprache (DaM) ?

Wenn Deutsch als Minderheitensprache (DaM) besucht wird, dann darf nicht gleichzeitig am Unterricht Deutsch als Fremdsprache teilgenommen werden. Da zwei moderne Fremdsprachen für den Abschluss der Grundschule verpflichtend sind und Deutsch als Minderheitensprache bisher nicht diesen Status hatte und als eine moderne Fremdsprache kategorisiert wurde, wechselten viele Schüler nach der 6. Klasse von Deutsch als Minderheitensprache zu Deutsch als Fremdsprache. Dadurch erfüllten sie die Voraussetzung und waren nicht gezwungen neben Deutsch als Minderheitensprache und ihrer ersten Fremdsprache noch zusätzlich eine zweite Fremdsprache besuchen zu müssen.

Die neue Verordnung erlaubt der Schuldirektion, dass sie Schüler der 7. und 8. Klasse der Grundschule von der Pflicht einer zweiten modernen Fremdsprache oder Latein befreit, wenn sie weiterhin den Unterricht Deutsch als Minderheitensprache absolvieren.

Diese Befreiung beruht auf freiwilliger Basis und muss durch die Eltern bei der Schuldirektion beantragt werden. Die Frist ist jeweils der 31. März des vorherigen Schuljahres, in dem der Schüler oder die Schülerin am DaM-Unterricht teilnehmen und von der Pflicht der zweiten modernen Fremdsprache befreit werden soll, d.h. bis zum 31. März der 6. Klasse für die 7. Klasse und bis zum 31. März der 7. Klasse für die 8. Klasse.

Wie der Antrag auszusehen hat, wird in der Verordnung nicht definiert.

Bei einer Befreiung von der zweiten modernen Fremdsprache oder Latein wird in den Unterlagen anstelle der Note „befreit“ eingetragen.

Bei einem Abbruch des Unterrichts Deutsch als Minderheitensprache in der 7. Klasse, muss der Schüler oder die Schülerin in der 8. Klasse verpflichtend den Unterricht der zweiten modernen Fremdsprache oder Latein seiner oder ihrer Klasse beginnen. In diesem Fall muss der Schüler oder die Schülerin den Lernstoff der zweiten modernen Fremdsprache oder Latein selbständig nachholen.

Die Achtklässlerprüfung für eine moderne Fremdsprache kann allerdings nicht durch Deutsch als Minderheitensprache ersetzt werden. An den Regelungen für die Achtklässlerprüfung bzgl. Deutsch als Minderheitensprache ändert sich durch diese Verordnung nichts.

Diese Verordnung regelt ausschließlich die Befreiung für die Klassen 7 und 8 der Grundschule und wird nicht auf die weiterführende Schule übertragen.

Für das Jahr 2025 gilt die Ausnahme, dass der Antrag für die Befreiung von der zweiten modernen Fremdsprache oder Latein durch die Eltern bis spätestens 31. Juli gestellte werden muss.

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